Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - Zweiter und dritter Teil)
Zweiter Teil: Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
- Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie
das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich
wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden.
- Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe,
jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
- Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes
oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
Zweiter Abschnitt: Schutz der Lichtbilder
§ 72
- Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt
werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
- Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
- Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes, oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder
elaubterweise öffentlich wiedergegeben ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
Dritter Abschnitt: Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt
oderaufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch
mitwirkt.
§ 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
- Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder
Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung
und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende
Anwendung.
§ 76 Funksendung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
durch Funk gesendet werden.
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk
gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm
hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- § 20b gilt entsprechend.
§ 77 Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger
oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist
ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und
Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2
und 3 bleibt unberührt.
§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt
sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen
ihre Benutzung gestatten darf.
§ 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
- Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§
74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des
Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten Vertreter
(Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und
Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der
ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der
Gruppe ersetzt.
- Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden Rechte mit
Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und
Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils deren
Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter
dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf eine
Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen
veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs.
1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des
Inhabers des Unternehmens.
§ 82 Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig
Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers
erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des
Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 83 Schutz gegen Entstellung
- Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein
Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
- Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so
haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen.
- Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst
fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf
dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Nach dem
Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3)
zu.
§ 84 Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt
zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten
Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.
Vierter Abschnitt: Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
- Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den
Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem
Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder,
wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
- § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden
Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt,
so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen
Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs.
2 und § 77 erhält.
Fünfter Abschnitt: Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
- Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von
seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder
Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
§ 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
- Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen
Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu
angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des
Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung
des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung
eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt: Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
- Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach
Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern
die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
- Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
- Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
- § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
- Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
- für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
- Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach
Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung
in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit
Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil: Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt: Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
- Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt
darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher Nutzungsrechte:
1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur
Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;
3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung
bestimmtes Filmwerk handelt;
4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung
bestimmtes Filmwerk handelt;
5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.
- Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu
einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein
Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu
verwerten.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den §§ 70 und 71
bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
§ 89 Rechte am Filmwerk
- Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes
verpflichtet,räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk
erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das
Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
- Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht
im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die
Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller
einzuräumen.
- Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken,
wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
§ 90 Einschränkung der Rechte
- Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur
Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher
Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41)
und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1
Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§
89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.
§ 91 Rechte an Lichtbildern
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen
insoweit keine Rechte zu.
§ 92 Ausübende Künstler
- Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über
seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im
Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte
nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.
- Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im voraus an
einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.
§ 93 Schutz gegen Entstellung
- Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke
sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes
benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und
Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche
Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei
aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
- Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen,
zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen.
Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder
Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits
fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
- §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die
nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.