Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - Erster Teil)
Erster Teil: Urheberrecht
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für
ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt: Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
- Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als
selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
- Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
- Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz.
- Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis
3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
- Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
- Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl
der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk
der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der
Öffentlichkeit zugänglich ist.
Dritter Abschnitt: Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
- Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den
Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit
Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu
und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch
nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach
dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
- Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15)
verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander
verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung
dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
- Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf
dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des
Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
- Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet,
daßderjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der
auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist.
Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt
ist.
Vierter Abschnitt: Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
- Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.
- Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form
zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
- Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
- Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt
abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung
zumVeranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
- Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
- Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-
oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des
Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von
einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
- Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
- Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung
des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung
mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
- Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von
Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen
Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste
oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
- Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen.
- Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung solcher
Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a. Europäische Satellitensendung
- Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in
diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
- Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der
Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/ 83/ EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau
nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt,
- in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die
Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der
Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu
machen.
- Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle
und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde
führt.
§ 20b. Kabelweitersendung
- Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und
vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte,
die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
- Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen
oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet
werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und
nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen,
soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht,
Vorträgeoder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des
Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes
veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des
Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der
Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
- Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.
- Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche
eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt
wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
- Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines
Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder
das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und
nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
- Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das
Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
- Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und
ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe
von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung
entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark
beträgt.
- Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.
- Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor
dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des
Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
- Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen
denVeräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer
Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe
des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die
Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem
Urheber den Anteil entrichtet.
- Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer
Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen,
daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher
oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prüfung zu erstatten.
- Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§ 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken
- Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem
Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den
Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
- Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines
Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
(Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder
Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
- Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt: Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
- Das Urheberrecht ist vererblich.
- Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des
Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Übertragung des Urheberrechts
Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an
Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es
nicht übertragbar.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem
Gesetzzustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne
oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.
- Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem
Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
- Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt
unberührt.
- Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
- Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich
das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der
Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
§ 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem
Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
- Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
- Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an
den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
- Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden,
wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.
- Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem
Urheber sind zulässig.
- Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes
ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber
ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
- Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache
Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmungder
Belange des Urhebers eingeräumt ist.
- Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Beteiligung des Urhebers
- Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt,
die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis
zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf
Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages
einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene
Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
- Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
- Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft
darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die
Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so
verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder
Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des
Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder
Tonträger zu übertragen.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
- Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch
darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
- Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder
Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des Werkes
- Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
- Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber
seineEinwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
- Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten
an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der
Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden
Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere
Frist vereinbart ist.
- Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere
vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken
eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung
hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder
nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers
erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt
nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des
Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber
zuzumuten ist.
- Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung
oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert
wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer
Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift,
die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem
Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
- Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur
zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der
Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber
unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer
Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
- Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht.
- Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn
das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der
Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der
Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber
desNutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben
hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer
Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen
ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts
hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des
Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so
wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
- Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er
verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
- Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der
Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
- Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im
Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
- Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es
noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der
Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt: Schranken des Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung
in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen.
- Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der
öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke
zulässig.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken,
Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der
bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine
Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern
vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer
entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt
ist.
- Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht
bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für
den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.
- Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von
der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn
seinWohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden
ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts
unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bewirkt werden.
- Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
- Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung verbieten, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in
§ 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
- Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung
dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
- Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.
Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
- Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in
Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsblättern, die im
wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei
öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die
bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen
Organen gehalten worden sind.
- Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden
desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich
Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und
Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse
Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus
mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und
von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind;ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
unberührt.
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film
sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet
wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe,
wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn
die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung
des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung
erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der
Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie
für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten
dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei
einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
- Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie
öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt
dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes
Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne
Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks
oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen
sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und
Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-
und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist.
- Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben
vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn
es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt.
- Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche
Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene
Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
- Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Bild- und Tonaufzeichnung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger
oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der
Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen. 2Neben dem
Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereingeführt oder mit ihnen handelt. 3Der
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
- 1Einführer ist, wer die Geräte oder
Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
verbringen läßt. 2Liegt der Einfuhr ein
Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist der einführer nur der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er
gewerblich tätig wird. 3Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. 4Wer
die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach
Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)
verbringen oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die
Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt werden.
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Ablichtung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der
Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der
Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
2Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner,
wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. 3Der
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderjahr weniger als 20 Geräte bezieht.
- Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken
oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von
Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den
Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
- § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt:
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die
Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die
Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder
Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten
Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene
Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den
Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die
Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzt werden.
§ 54d Vergütungshöhe
- Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten
die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wird.
- Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten
Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen
Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
Geräte nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende
Urhebervergütung hinzuweisen.
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die
Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert
auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f Meldepflicht
- Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von
Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist
dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis
zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
- Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
- Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
§ 54g Auskunftspflicht
- Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung
der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte
und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers
erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in
den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr.
1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im
Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung
erforderliche Auskunft verlangen.
- Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h Verwertungssgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen
- Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und §
54a gezahlten Vergütungen zu.
- Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die
Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die
Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger
bekannt.
- Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f
im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
- Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß §
54b Nr. 2, §§ 54f und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der
Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
- Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist,
darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um
diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu
benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten
Funksendung des Werkes zu löschen.
- Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben,
brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv
aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes
durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk
aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem
Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund
eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht,
so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch
Geschäftsbetriebe
- In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren
Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder
instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels
Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken
öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden
diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
- Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu
löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand
der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Katalogbilder
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder
zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die
zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter
herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
- Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
- Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch
Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem
Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere
Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen
unentgeltlich verbreitet werden.
- Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis
dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
- Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder,
wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§ 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der
Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist
der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem
Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das
bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen
hat. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur
Herstellung eines Filmes zu gestatten.
- Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er
seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
- Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt
nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in
denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
- Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen
und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts
verpflichtet ist.
- Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist,
sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem
Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu
übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts
geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absatzes 4
der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt
worden ist.
§ 62 Änderungsverbot
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes
zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39
gilt entsprechend.
- Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
- Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des
Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
- Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind
außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des
Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30),
wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht
auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb
eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist,
widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
- Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1,
der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die
Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr.
1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der
Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem
Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und
außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn
die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten
Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe
eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und
soweitdie Verkehrssitte es erfordert.
- Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine
andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist
diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein
Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
Siebenter Abschnitt: Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
- Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es
siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
- Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden,
erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der
Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
- Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig
Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach
der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist.
- Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die
Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.
- Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen)
veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die
Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
- Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
- Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze, sind nicht geschützt.
- Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem
Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
- Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
- Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
- Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise,
eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des
Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses
Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
diein § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.
- Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn
sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
- Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
- Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des §
69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen
sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres
zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms,
die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
- Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
- Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die
normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen
des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
- Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß
alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt
sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften,
Vertragsrecht
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von
Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
- Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und §
69e stehen, sind nichtig.