Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz - Vierter und fünfter Teil, Anlage)
Vierter Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Verwertungsverbot
§ 96
- Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
- Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zweiter Abschnitt: Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften, Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte
die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
- Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72)
und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es
der Billigkeit entspricht.
- Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
- Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen,
vernichtet werden.
- Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen,
daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
- Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch
dieRechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere
Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür
erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der
Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 101 Ausnahmen
- Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten
Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97),
auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der
Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in
Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die
Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen,
der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die
Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
- Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht:
1. Bauwerke;
2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren
Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
- Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft
über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
- Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers
sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Vervielfältigungsstücke.
- In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
- Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in §
52Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
- Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 102 Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der
Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
- Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil
der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft
bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
- Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
- Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen,
die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu
verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz
durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die
unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und
der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in
der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- [Fassung für die alten Bundesländer seit dem 1.1.2000]
Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für
Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei
dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Abs. 1
zuständig wäre.
[Fassung für die neuen Bundesländer bis zum 31.12.2004,
danach gilt § 105 Abs. 4 in der Fassung für die alten Bundesländer] Vor einem
Landgericht, dem nach Absatz 1 die Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken
mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können sich die Parteien auch durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht
zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem
Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
- Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung
(§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart
bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung
den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 und
2 oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in
Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so istdie
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§
108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die
Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111a
- Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.
3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers
bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen
durch die Zollbehörden stattfinden.
- Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke
sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief-
und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
eingegriffen wird.
- Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
- Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber
der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in
bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an
den Antragssteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
- Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat
der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten
durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird;
er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen
werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
- Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet
das Oberlandesgericht.
- In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7
entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich
aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er
Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
- Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die
ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig.
Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
- Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung
der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden
Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne
Zustimmungdes Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur
insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung
bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
- Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers
nur mit seiner Einwilligung zulässig.
- Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das
Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116
erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§
72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
bestimmte Vorrichtungen
§ 119
- Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung
eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen
und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur,
soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen
berechtigt ist.
- Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung
eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
- Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten
Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 75 Abs. 2, §§ 85,
87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1
geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil: Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle
ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von
Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher
Staatsangehöriger ist.
- Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
- Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für
ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
- Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
- Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem
Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren
Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen
für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen
Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so
besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem
der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz
im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.
- Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn
der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes
Recht gewährt.
- Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.
§ 122 Staatenlose
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche
Staatsangehörige.
- Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren
gewöhnlichenAufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen
Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend.
Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von
Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
- Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
- Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre
Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht
in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf
Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die
ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den
Schutz nach § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild-
oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch
Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz
gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 75 Abs. 1) und
Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn
die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
- Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und § 83 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 76
Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
- Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82
zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
- Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu
überschreiten.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
- Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie
diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
- Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den
Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in
dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten.
- Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
- Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie
juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2
ist anzuwenden.
- Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz,
wenn ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in
§ 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder ihr satzungsmäßiger Sitz
sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines
dieser Staaten aufweist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
- Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese
erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
- Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3
entsprechend.
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem
Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
- Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig
Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1.
Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes
erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S.
227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in
gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden,
wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.
§ 132 Verträge
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79
auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der
Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
- Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben
wirksam.
§ 133
(entfallen)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen
ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach
den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes
anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist
Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm
gewährt.
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten
entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn
der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach
den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
- War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung
von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
- Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
- Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei
zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den
Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
- Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen
anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden
Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.
- Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder
teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den
§§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber
vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
- In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem
Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern
anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere
Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte
Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
- Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner
Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf
der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der
Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber
das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist
die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf
die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
- Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind
auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
- Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§
70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener
Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes
verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82
sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen
des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild-
oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von
der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
keinemFall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
Darbietung.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes
verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
- Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden
sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3)
nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1.
Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
- § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
- Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes
finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger,
Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr geschützt sind.
- Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild-
oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem
Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§
85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine
angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der
Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
- Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder
zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1.
Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein
Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
- Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches
Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das
Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner
Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine
ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor
diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die
Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung
des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
- Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995
geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so
erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni
1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf
Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch
nicht erloschen ist.
- Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1
gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller
von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§
94 und 95).
- Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu.
Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem
vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
- Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach
diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so
erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
- § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf
Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.
Januar 1998.
- Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
- Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998
geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese
nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
- Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder
Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen
mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine
räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und
würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen
Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die
Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen
Rechte zugestimmt hat.
- Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag
über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998
geschlossen wurde.
Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 138 Urheberrolle
- Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen
wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die
Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
- Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des
Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen
Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für
das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die
Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131
der Kostenordnung.
- Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die
Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
- Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag werden
Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle zu
erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und
Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins
und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen
sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung
zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht
übersteigen.
- Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in
Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139
(entfallen)
§ 140
(entfallen)
§ 141
(entfallen)
§ 142 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 143 Inkrafttreten
- Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urhebergesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
- für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM
- bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM
- bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM
- für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner
Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das
Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes
Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede
DIN-A4-Seite der Ablichtung
- bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch
bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern
hergestellt werden, 0,05 DM
- bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
- Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen
hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte
Vergütungssatz anzuwenden.
- Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.